Hinzuverdienst bei Kurzarbeit – Während Kurzarbeit sind bestimmte Beschäftigungen möglich

Korbach(pm). Der Gesetzgeber hat aufgrund der aktuellen Krise die Hinzuverdienstmöglichkeiten zum Kurzarbeitergeld gelockert: Wer in systemrelevanten Branchen und Berufen unterstützt, kann finanzielle Einbußen ausgleichen. Vom 1. April bis zum 31. Oktober 2020 gilt eine Sonderregelung: Wer während der Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufnimmt, muss sich das dabei verdiente Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen. Dabei darf das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen, dem Kurzarbeitergeld sowie dem Hinzuverdienst das normale Nettoeinkommen nicht übersteigen.

Diese gelockerten Hinzuverdienstregelungen helfen Betroffenen im Kurzarbeitergeldbezug, finanzielle Einbußen auszugleichen. Die Nebentätigkeit ist zudem versicherungsfrei zur Arbeitslosenversicherung. Gleichzeitig können Menschen in Kurzarbeit durch die Sonderregelung systemrelevante Wirtschaftszweige unterstützen und so zur Versorgung der Bevölkerung beispielsweise mit Lebensmitteln und anderen Artikeln des täglichen Bedarfs beitragen. Ob eine Branche bzw. ein Beruf systemrelevant ist, legt die sogenannte Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) fest.

Beispiele für Tätigkeiten, die den systemrelevanten Branchen und Berufen zuzuordnen sind, sind die medizinische Versorgung, die Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten, Apotheken, der Güterverkehr (z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel), der Lebensmittelhandel (z. B. Verkauf oder Auffüllen von Regalen), die Lebensmittelherstellung (auch Landwirtschaft) sowie Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln.

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