Weniger Unterschriften für Volksbegehren benötigt
Wiesbaden(pm). Anlässlich der Verabschiedung des Gesetzesentwurfs zur Änderung des Landtagswahlgesetzes und anderer Vorschriften erklärte der zuständige Sprecher der hessischen CDU-Landtagsfraktion, Christian Heinz: „Mit unserem Gesetzesentwurf stärken wir die Möglichkeit der Menschen in Hessen sich direkt an der demokratischen Willensbildung zu beteiligen und berücksichtigen zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im hessischen Landeswahlrecht.
Künftig sollen bereits ein Prozent der Wahlberechtigten, das sind rund 44.000 Bürgerinnen und Bürger, ein Volksbegehren initiieren können. Bislang waren doppelt so viele Unterstützer erforderlich. Damit halbieren wir die erste Hürde auf dem Weg zum Volksentscheid. Die Frist zum Sammeln von Unterschriften zum Volksbegehren wollen wir von zwei auf sechs Monate verdreifachen. Die zweite Hürde auf dem Weg zum Volksentscheid, wurde durch die Verfassungsänderung per Volksabstimmung am Tag der letzten Landtagswahl von 20 Prozent auf fünf Prozent reduziert. Mit der deutlichen Ausweitung des Zeitraums wollen wir es den Initiatoren deutlich leichter machen, auch diese Hürde zu nehmen. Vor dem eigentlichen Volksentscheid muss sich der Landtag mit dem Begehren beschäftigen.
Darüber hinaus enthält das Gesetz weitere Änderungen: Das Alter für die Wählbarkeit zum Landtag wurde, nach der Änderung der Verfassung, von 21 auf 18 Jahre gesenkt. Ferner erfolgt eine Anpassung an die Rechtsprechung des BVerfG hinsichtlich der Wahlrechtsausschlüsse. Das Gericht hatte unlängst festgestellt, dass die bisherigen Wahlrechtsausschlüsse vollbetreuter Menschen nicht verfassungsgemäß sind. Zukünftig soll nicht allein die Tatsache, dass jemand unter Vollbetreuung steht beziehungsweise nach Paragraph 63 in Verbindung Paragraph 20 Strafgesetzbuch in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen wurde, für einen Ausschluss vom Wahlrecht maßgeblich sein, sondern nur eine individuelle Entscheidung eines Richters. Insofern gibt es künftig keinen Automatismus, sondern eine richterliche Einzelfallentscheidung, um dem Wahlrecht als einem der elementarsten Grundrechte in einer Demokratie gerecht zu werden.
Im Sinne einer Harmonisierung des Wahlrechtes auf Bundes- und Landesebene wurden weitestgehend wortgleiche Formulierungen gewählt und weitere Anpassungen analog des unlängst geänderten Bundesrechts vorgenommen.
Klar ist aber auch: Das Recht zu wählen ist das höchstpersönliche Recht jedes Einzelnen und darf nicht von Dritten missbraucht werden, um eigene Wahlinteressen durchzusetzen. Daher muss sichergestellt sein, dass tatsächlich die Wahlentscheidung der zu unterstützenden Person zum Ausdruck gebracht wird. In diesem Sinne sollen die Regelungen für eine Assistenz bei der Stimmabgabe präzisiert und die Grenzen einer zulässigen Assistenz gesetzlich definiert werden.“