Waldeck-Frankenberg(nh/od). Die Kreishandwerkerschaft Waldeck-Frankenberg begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Thema Schwarzarbeit vom 10. April 2014.
Bereits am 1. August 2013 hatte der Bundesgerichtshof als oberstes Gericht der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit entschieden, dass bei vertraglichen Vereinbarungen, bei denen beide Vertragsparteien gegen die Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen, von einer Gesamtnichtigkeit auszugehen ist (Az. VII ZR 6/13). Die aktuelle Entscheidung bestätigt diese Rechtsprechung und stellt zudem klar, dass kein Anspruch auf Ausgleich der durch eine erbrachte Werkleistung bewirkten Bereicherung besteht. Wer seine Werkleistung in Schwarzarbeit und damit auf Grundlage eines nichtigen Vertrages erbracht hat, kann daher nicht Herausgabe und im Fall, dass dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen.