Schwerbehinderte: Arbeitsagentur prüft Beschäftigungspflicht

Wichtige Frist für Unternehmen
Korbach(pm). Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dies gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren. Zur Prüfung, ob die Beschäftigungspflicht im Jahr 2020 erfüllt ist, müssen die betroffenen Arbeitgeber ihre Beschäftigungsdaten bis spätestens 31. März 2021 bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Am schnellsten geht dies elektronisch. Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden.

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird anhand der durchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt und kann für jeden unbesetzten Pflichtplatz bis zu 320 Euro pro Monat betragen. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann diese ebenso über die Software berechnet werden. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Dazu zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss. Unternehmen, die einen schwerbehinderte Mitarbeiter einstellen möchten, können sich direkt an ihren persönlichen Ansprechpartner im Arbeitgeberservice oder die Arbeitgeber-Hotline der Korbacher Agentur für Arbeit, Tel. 05631/957-610, wenden.

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