Datenerfassung im Gaststättengewerbe

Wiesbaden/Altenlotheim(od). Ab 15. Mai dürfen Gaststätten und Restaurants unter strengen Auflagen wieder Gäste empfangen. Neben Hygiene- und Anstandsregeln müssen Gäste auch mit Name und Adresse und Telefonnummer vom Betreiber erfasst werden. Die Datenerfassung sorgte für etwas Unruhe in der Öffentlichkeit, da nicht ganz klar war, was mit den Daten geschieht. EDR sparch dazu mit der stellvertretenden Pressesprecherin Isabelle Dollinger vom Hessisches Ministerium für Soziales und Integration:““Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden.

Diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung.

“ Mit den Corona-Lockerungen kann man nun auch mit Personen außerhalb des eigenen Hausstandes ein Restaurant oder eine Gaststätte besuchen. Man muss allerdigs den gemeinsamen Hausstand mit dem Personalausweis nachweisen. So können sich nun beispielsweise zwei Pärchen zum gemeinsamen Essen im Restaurant verabreden, wenn beide Paare jeweils einen gemeinsamen Hausstand haben. Wohnt ein Paar getrennt gilt das eingeschränkte Kontaktverbot.

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