Bad Wildungen(pm). In der Gemarkung „In der Landwehr“ in der Nähe der Umgehungsstraße bei der Anschlussstelle Industriegebiet. wurden wiederholt tierische Abfallprodukte, im aktuellen Fall mehrere Säcke mit Federn, vermutlich von Gänsen, abgelagert. Zum Zeitpunkt der Entdeckung waren fast alle Säcke bereits von Tieren aufgerissen und die Federn im Gebüsch verteilt. In der Vergangenheit wurden hier schon andere Tierreste, insbesondere Gedärme aufgefunden. Diese Abfallablagerung ist nicht tolerierbar, weshalb die Bevölkerung um Mithilfe gebeten wird. Sachdienliche Hinweise bzgl. des oder der Verursacher bitte dem Ordnungsamt, Tina Kukuck, Tel 05621/701-311 mitteilen. Die Stadt Bad Wildungen muss leider feststellen, dass die illegale Beseitigung von Abfällen auf öffentlichen Flächen der Gemeinde zunimmt. Immer häufiger gibt es Beschwerden über wilden Müll auf öffentlichen Wegen, Grünflächen, Parkplätzen und in Parkanlagen. Unter den Ablagerungen befinden sich neben allgemeinen Haushaltsgegenständen, nicht selten ganze Wohnungseinrichtungen, Elektroschrott, Reifen, Waschbecken, etc. Die Kosten für diese Beseitigungen trägt die „Allgemeinheit“, also die Bürger der Stadt Bad Wildungen.
Um Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Mensch und Tier sowie eine Gefährdung von Pflanzen oder eine schädliche Beeinflussung der Gewässer und Böden ausschließen zu können, ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass diese Abfälle gemäß § 15 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), in der derzeit gültigen Fassung, so zu beseitigen sind, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Beseitigungspflicht obliegt nach Absatz 1 dem Erzeuger oder dem Besitzer der Abfälle. Nach § 28 KrWG dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung lediglich in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen, sogenannten Abfallbeseitigungsanlagen behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Verstöße gegen diese Vorgabe, wie z.B. die Entsorgung von Abfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen, stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz Nr. 2 KrWG dar, welche mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Falls von Bürgern in der Feldgemarkung illegale Abfallablagerungen gefunden werden, bittet die Stadt, dies über den Mängelmelder oder telefonisch unter 05621/701311 mitzuteilen und – soweit die Ablagerung beobachtet wurde – Hinweise zum Tatzeitpunkt und Täter zu machen./od