Böllerverbot: Das RP Kassel warnt vor Pyrotechnik „Marke Eigenbau“

Kassel(pm). Bund und Länder haben sich angesichts der hohen Corona-Inzidenzen darauf geeinigt, dass es auch zu Silvester 2021 ein
Verkaufsverbot für Feuerwerkskörper geben soll. Die Fachleute vom Fachzentrum Marktüberwachung Sprengstoffrecht beim Regierungspräsidium (RP) Kassel warnen vor diesem Hintergrund eindringlich davor, pyrotechnische Gegenstände selbst herzustellen.
Die Ministerpräsidentenkonferenz hat sich Anfang Dezember darauf geeinigt, dass das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der
Kategorie F2 an Verbraucherinnen und Verbraucher auch 2021 verboten werden soll. Es ist davon auszugehen, dass dies zeitnah in geltendes Recht umgesetzt wird. Dies hat zur Folge, dass durch bisher getätigte Anzeigen (Anzeigen von Verkaufsstellen über den Vertrieb von
pyrotechnischen Gegenständen) nach § 14 Sprengstoffgesetz (SprengG) nicht abgeleitet werden kann, den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 dennoch durchführen zu dürfen.

Die Einhaltung des Überlassungsverbotes in den Verkaufsstellen wird durch die Fachleute des Dezernats Arbeitsschutz beim RP Kassel überwacht. Ausdrücklich wird davor gewarnt, pyrotechnische Gegenstände selbst herzustellen! Das Herstellen und Verwenden von Feuerwerkskörpern „Marke Eigenbau“, bei denen es sich um Explosivstoffe handelt, die „Bastler“ aus handelsüblichen Substanzen mischen, ist lebensgefährlich und strafbar. Die alljährlich zu beklagenden Unfälle mit diesen Explosivstoffen zeigen die oft verheerende Wirkung: Splitter und andere Wurfstücke werden zu gefährlichen Geschossen und immer wieder kommt es zu Verbrennungen und Verstümmelungen, die den „Bastler“ oder Unbeteiligte ihr Leben lang zeichnen. Ebenso wird davor gewarnt, Feuerwerksartikel zweifelhafter Herkunft aus dem Internet zu bestellen. Leider kam es in diesem Zusammenhang in den vergangenen Jahren immer wieder zu schwersten Unfällen. Auf
diversen Seiten werden oftmals im Ausland pyrotechnische Gegenstände angeboten, die in Deutschland unter die Erlaubnispflicht fallen würden und nur von Profipyrotechnikern verwendet werden dürfen.


Weiterhin weisen die RP-Fachleute darauf hin, dass auch in diesem Jahr das Abbrennen von Feuerwerk an publikumsträchtigen öffentlichen
Orten verboten ist. Näheres hierzu regeln die Kommunen selbst.
Hintergrund
Umgang und Handel mit Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen sind im Sprengstoffgesetz und den zugehörigen Verordnungen geregelt. Unter anderem sind hier Erlaubnisse und Befähigungen für Personen, die mit diesen Stoffen umgehen sowie Anzeigen, z.B. für den Verkauf von Silvesterfeuerwerk, vorgeschrieben. Gefährliche Stoffe in diesem Zusammenhang sind neben Sprengstoffen auch die pyrotechnischen Gegenstände wie Feuerwerkskörper oder Schwarzpulver. Für deren Herstellung und Inverkehrbringen gelten besondere Sicherheitsvorschriften und Fachkunde-Anforderungen. Zuständig für die Überwachung sind die regionalen Arbeitsschutzdezernate bei den Regierungspräsidien. Darüber hinaus wird das „Fachzentrum Marktüberwachung Sprengstoffrecht“ des RP Kassel sowohl aktiv wie auch reaktiv im Rahmen der Überwachung der Produkte selbst tätig. Reaktiv heißt, dass z.B. auf Beschwerden von Verbrauchern oder auf Hinweise des Zolls reagiert wird. Aktiv bedeutet, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selbst zu Herstellern, Einführern, aber auch Verwendern wie Großfeuerwerkern gehen und Produktproben ziehen und diese von einem Fachlabor prüfen lassen. Eine Prüfung auf formale Mängel, d.h. insbesondere auf eine mangelhafte Kennzeichnung, erfolgt regelmäßig durch die Mitarbeitenden des Fachzentrums selbst. Bei einem Verdacht auf mangelbehaftete Feuerwerkskörper können sich Bürgerinnen und Bürger an das „Fachzentrum Marktüberwachung Sprengstoffrecht“ wenden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der verwendete Böller eine „komische“ Reaktion zeigt oder eine Rakete schon am Boden losgeht. Das „Fachzentrum Marktüberwachung Sprengstoffrecht“ ist über die folgenden Kommunikationswege erreichbar: E-Mail: fz-mue-spreng@rpks.hessen.de Telefon: (0561) 106-2788.

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