Hinweise zum Verkaufs- und Verwendungsverbot von Feuerwerk

Kassel(pm). Aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemíe wurde mit Änderung des § 22 Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 an den Verbraucher ganzjährig für das Jahr 2020 verboten. Dieses hat auch zur Folge, dass durch bisher getätigte Anzeigen, Anzeigen von Verkaufsstellen über den Vertrieb von pyrotechnischen Gegenständen, nach § 14 Sprengstoffgesetz (SprengG) nicht abgeleitet werden kann, den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 dennoch durchzuführen. Die
Einhaltung des Überlassungsverbotes in den Verkaufsstellen wird
durch Bedienstete des Regierungspräsidiums Kassel überwacht und
gegeben falls sanktioniert.


Ausdrücklich wird davor gewarnt pyrotechnische Gegenstände
selbst herzustellen!
Das Herstellen und Verwenden von Feuerwerken Marke „Eigenbau”, bei dem es sich um Explosivstoffe handelt und, die „Bastler“ aus
handelsüblichen Substanzen mischen, ist lebensgefährlich und strafbar! Die alljährlichen Unfälle mit diesen Explosivstoffen zeigen die oft verheerende Wirkung: Splitter und andere Wurfstücke werden zu gefährlichen Geschossen, und immer wieder kommt es zu Verbrennungen und Verstümmelungen, die den „Bastler“ oder Unbeteiligte ihr Leben lang zeichnen.


Desweiten wird darauf hingewiesen, dass mit Wirkung vom 16. Dezember 2020 eine geänderte Corona-Kontakt und Betriebsbeschränkungsverordnung in Kraft getreten ist. Gemäß § 6b dieser Verordnung (Sonderregelungen für den Jahreswechsel) ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern an publikumsträchtígen öffentlichen Orten untersagt. Die davon erfassten Orte werden von den örtlich zuständigen Behörden bestimmt. Die Zuständigkeiten für den Vollzug dieser Maßnahme ergibt sich aus § 7 der Corona-Kontakt
und Betriebsbeschränkungsverordnung.

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