Lagerfeuer auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Flächen der Stadt Bad Wildungen sind verboten

Bad Wildungen(pm). Am Morgen des 05.08.2020 wurden kurz vor der Unterführung der B 253 zwischen Odershausen und Braunau die Reste eines Lagerfeuers gefunden. Dies möchten die Stadt Bad Wildungen zum Anlass nehmen, um auf die Gefahren hinzuweisen, die von offenem Feuer ausgehen können.


Zunächst einmal ist das Grillen bzw. Abbrennen eines Feuers in öffentlichen Anlagen nach § 5 Abs. 3 der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und in den öffentlichen Straßen, Anlagen und an Flächen der Stadt Bad Wildungen (Bad Wildunger Straßenordnung) verboten, sofern dafür keine Ausnahmeerlaubnis vom Magistrat erteilt wurde. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenordnung gilt dieses Vergehen als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Da sich in unmittelbarer Nähe zur Lagerfeuerstelle ein Waldgebiet befindet, muss die Gefahr eines Waldbrandes in Betracht gezogen werden. Der Waldbrandgefahrenindex des Deutschen Wetterdienstes hat eine Skala von 1 (sehr geringe Gefahr) bis 5 (sehr hohe Gefahr). Auf Grund der anhaltenden Trockenperiode ist seit mehreren Wochen ein Index von 3 – 4 vorhanden! Das Abbrennen eines Lagerfeuers in waldnähe ist hochgefährlich und zudem unverantwortlich. Sollte es zu einem Brandausbruch kommen, müssen die ehrenamtlichen Einsatzkräfte der Feuerwehren bei den hochsommerlichen Temperaturen körperliche Höchstleistungen erbringen. Im ungünstigsten Fall können sie während diesen vermeidbaren Einsätzen nicht Menschen zur Hilfe kommen, die ihre Hilfe bei eintretenden Notfällen wirklich notwendig haben.
Im besagen Fall an der B 253 wurden außerdem die Reste des Lagerfeuers von den Verantwortlichen auf der Fahrbahn liegen gelassen. Dies stellt nicht nur eine Verschmutzung der Straße, sondern auch ein Hindernis und eine Gefahrenquelle für die passierenden Verkehrsteilnehmer dar.
Da die Entsorgung der Holzrückstände und der Asche von den unbekannten Verursachern nicht erfolgte, musste die Stadt Bad Wildungen für diese aufkommen.

Aus den vorgenannten Gründen wird eindringlich gebeten auf Lagerfeuer in öffentlichen Anlagen zu verzichten bzw. diese ausschließlich mit Erlaubnis des Magistrats durchzuführen.

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