Gaststätten, Hotels und Pensionen dürfen ab 15. Mai wieder öffnen
Waldeck-Frankenberg(od) Es war ein herber Schlag für Hessens Tourismusregion Nummer1, als Betrieb wie Gasstätten, Restaurants und Beherbergungsbetriebe schließen mussten. Nun dürfen diese Betriebe wieder ab 15. Mai öffnen, allerdings mit strengen Auflagen. EDR unterstützt die Gastronomie im Waldeck-Frankenberg: Betriebe werden hier kostenlos veröffentlicht mit Name, Ort, Telefonnummer, Webseite und ihren Öffnungszeiten. Das gleiche Gilt auch für Hotels und Pensionen. Betriebe melden sich bitte per Mail bei redaktion@eder-dampfradio.de oder 06455/2593597
Ab dem 15. Mai 2020 dürfen Betriebe Speisen und Getränke auch zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dass
1. maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 5 Quadratmetern eingelassen wird,
2. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes, eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,
3. bei Bewirtung in geschlossenen Räumen Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden,
4. Küchenpersonal, Kellnerinnen und Kellner sowie Servicekräfte eine Mund-Nasenbedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen,
5. keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung, beispielsweise Salz- und Zuckerstreuer, Pfeffermühlen, bereitgestellt werden,
6.geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
7.Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.
(3) Abweichend von Abs. 1 können Kantinen für Betriebsangehörige Speisen und Getränke bereits vor dem 15. Mai 2020 zum Verzehr vor Ort anbieten. Abs. 2 Nr. 2 sowie 4 bis 7 gilt entsprechend.
(4) Bis zum Ablauf des 14. Mai 2020 sind Übernachtungsangebote nur zu notwendigen nichttouristischen Zwecken erlaubt. Ab dem 15. Mai 2020 sind Übernachtungsangebote zulässig, wenn
1. zur gemeinschaftlichen Nutzung bestimmte Sauna-, Schwimm- und Wellnessbereiche geschlossen bleiben,
2. geeignete Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen und überwacht werden sowie
3. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.