Leserbrief: Allgemeines Tempolimit in Deutschland

von Manfred Weider

Allein die Begriffswahl zeigt mir deutlich, dass die Gegner eines allgemeinen Tempolimits in Deutschland genau wissen, wie dünn ihre Argumente sind. Es geht eben nicht um ein Tempolimit auf Autobahnen sondern um ein allgemeines Tempolimit. Es gibt außer Autobahnen noch andere Straßen auf denen schneller als 100 km/h gefahren werden darf. Es geht um die Änderung des § 3, (3), c.
Die Diskussion spiegelt eine von mir nicht nachvollziehbare Ideologie. Ist das Auto tatsächlich Ersatzreligion in Deutschland?

Viele von den Gegnern genießen im Ausland das Tempolimit, ein ruhiges, entspanntes Fahren. Viele befürworten auch, dass diese Länder mit wesentlich höheren Strafen die Begrenzung durchsetzen.
Und wir sind das letzte Land der EU, dass kein allgemeines Tempolimit von maximal 130 km/h hat (einzige europäische Region, in der kein Tempolimit besteht: die britische Insel Isle of Man).

Diese Diskussion hat auch eine außenpolitische Bedeutung. Sie zeigt, dass wir Deutschen in uns selbst ruhen, zurückgezogen, von der Welt nichts wissen wollen. Ein Zustand, den wir 50 Jahre bis 1989 unter einer Käseglocke entwickelt haben, scheinbar nicht davon los kommen. Was mir in der Diskussion für ein allgemeines Tempolimit fehlt, ist die soziale Bedeutung des Limits. Die Verkehrsregeln prägen unser gesamtes Zusammenleben und an Hand der Verkehrsregeln können viele gesellschaftliche Verhaltensmuster sehr gut erklärt werden. Ab dem Beginn eines allgemeinen Tempolimits wird sich unsere Gesellschaft drastisch wandeln. Und ich gehe davon aus nur zum Guten. Wer mit Arbeitsplatzverlusten „freie Fahrt für freie Bürger“ untermauert, ist in der heutigen Zeit nicht angekommen.

Beste Grüße
Manfred WEider

Der „neue“ § 3 StVO siehe im Anhang

§ 3 Geschwindigkeit
 (1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

  1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge, 50 km/h
  2. außerhalb geschlossener Ortschaften
    a) für
    aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
    bb) Personenkraftwagen mit Anhänger,
    cc) Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
    dd) Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger, 80 km/h,

b) für
aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb) alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t
sowie
cc) Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, 60 km/h,

c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t, 100 km/h 130 km/h.

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

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