Kassel(pm). Vitos begrüßt als größter Psychiatrieanbieter in Hessen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Fixierung von Patienten in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung. Eine solch eingreifende Maßnahme muss der öffentlichen Kontrolle unterliegen, um Missbrauch zu verhindern und die Patientenrechte zu schützen. Gleichzeitig ist es wichtig, dass die Behandler bei Notfällen oder bei gefährlichen Situationen eine praktische Handhabe haben. Das wäre der Fall, wenn die ärztliche Anordnung für Fixierungen unter einer halbe Stunde ausreicht und erst dann, wenn sie länger dauert, eine richterliche Anordnung eingeholt werden muss. Pragmatisch wäre auch, dass bei einer Fixierung, die in der Nacht vorgenommen muss, eine richterliche Entscheidung am nächsten Morgen eingeholt werden kann.
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In der Praxis arbeitet Vitos bereits mit einer eigenen einheitlichen Richtlinie zu zivilrechtlichen Fixierungen und anderen erheblichen Bewegungseinschränkungen. Danach soll immer auch dann, wenn der Betroffene bereits mit gerichtlicher Genehmigung untergebracht ist, für solche Maßnahmen eine weitere gerichtliche Genehmigung eingeholt werden. Bis zu einer allgemein verbindlichen Klärung der Rechtslage gilt also für die Vitos Kliniken, sich das von den zuständigen Betreuungsgerichten in jedem konkreten Fall entscheiden zu lassen. Das BVerfG gibt mit seinem Urteil dem Gesetzgeber jetzt einen Regelungsauftrag, die verfahrensrechtlichen Bestimmungen für die richterliche Anordnung freiheitsentziehender Fixierungen zu treffen. Vitos begrüßt, dass die Rechtslage damit geklärt werden würde. Die Fixierung von Patienten stellt einen Eingriff in deren Grundrecht auf Freiheit der Person dar. Aus dem Freiheitsgrundrecht sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben sich strenge Anforderungen an die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs: Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage muss hinreichend bestimmt sein und den materiellen und verfahrensmäßigen Anforderungen genügen. Bei einer nicht nur kurzfristigen Fixierung handelt es sich um eine Freiheitsentziehung, für die Art. 104 Abs. 2 GG den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung vorsieht. Aufgrund ihrer besonderen Eingriffsintensität ist die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren, die den Richtervorbehalt abermals auslöst, von einer richterlichen Unterbringungsanordnung also nicht gedeckt ist. Aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG folgt ein Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, verfahrensrechtliche Bestimmungen für die richterliche Anordnung freiheitsentziehender Fixierungen zu treffen.