Taubblinde Menschen brauchen deutlich verbesserte Unterstützung

Der Hessische Landtag: Stadtschloss Wiesbaden. Martin Kraft. photo.martinkraft.com, CC BY-SA 3.0,

Wiesbaden(nh). Die SPD-Landtagsfraktion spricht sich im Nachgang zur Debatte im Hessischen Landtag über einen Gesetzentwurf der SPD zur Änderung des Landesblindengesetzes nochmals für eine deutliche Verbesserung der Unterstützung für taubblinde Menschen aus. Die Landtagsabgeordnete Dr. Daniela Sommer, die gemeinsam mit dem blindenpolitischen Sprecher Ernst-Ewald Roth eine kleine Anfrage diesbezüglich initiiert hatte, sagte dazu: „Taubblindheit ist eine Behinderung, die mehr ist als die Summe von Blindheit und Taubheit. Durch die Behinderung beider Sinnesorgane sind die betroffenen Menschen in ihrem Alltag deutlich stärker eingeschränkt, als dies für Blinde oder Hörbehinderte gilt. Taubblinde leben in einer Welt der Stille und fast völligen Dunkelheit und sind extrem auf Hilfe angewiesen. Deshalb soll das Landesblindengeld von derzeit 586,26 Euro pro Person verdoppelt werden. Mit dieser Verdoppelung kann ein Nachteilsausgleich aufgrund der Mehrfachbehinderung erfolgen und ein selbstbestimmtes und aktivere Leben unterstützt werden.“ In Hessen gebe es zurzeit nach Auskunft der Landesregierung etwa 30 Personen, die von der verbesserten Regelung profitieren würden. Die jährlichen Kosten, die durch diese neue Regelung entstünden, lägen demnach bei rund 210.000 Euro. „Dies ist ein relativ kleiner Betrag, der aber den Betroffenen sicher enorm in ihrem Leben helfen würde“, stellte die Abgeordnete fest. Die hessische SPD hoffe, dass auch die Regierungsfraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen den Vorstoß der SPD in den weiteren parlamentarischen Beratungen mittragen. Das sei, so die gesundheitspolitische Sprecherin der SPD-Landtagsfraktion Dr. Sommer, wichtig, da das Leiden von Taubblinden bisher in Deutschland nicht als Behinderung eigener Art anerkannt und die Folge teilweise mit einer Fehlversorgung einhergehe. Eine Anpassung wie im SPD-Gesetzesentwurf helfe hier, diese Fehlversorgung anzugehen, indem der Nachteilsausgleich beispielsweise für eine Assistenz, die den Versorgungsbedarf erfüllt, eingesetzt werden kann.

 

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