Frankenberg(nh). Erster Stadtrat Willi Naumann(Grüne), der zur Zeit Bürgermeister Rüdiger Heß vertritt, nimmt die sinkenden Temperaturen sowiedie vergangenen Schneefälle zum Anlass, um auf die Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte hinzuweisen. „Nach den Bestimmungen der städtischen Straßenreinigungssatzung haben die Haus- und Wohnungseigentümer, Mieter sowie sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege und Treppen, Überwege und Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang rechtzeitig zu räumen und zu streuen, sodass eine Rutschgefahr nicht entstehen kann“, erläutert der stellvertretende Bürgermeister.
Nach Angaben von Willi Naumann sind bei Eisglätte Bürgersteige in voller Breite und Tiefe sowie Überwege in einer Breite von zwei Metern abzustumpfen. Der Erste Stadtrat macht auch darauf aufmerksam, dass in Straßen, wo nur auf einer Seite ein Gehweg vorhanden ist, jeweils wechelseitig die Reinigungspflicht besteht. Naumann: „Aktuell haben in Jahren mit gerader Endziffer, also in 2016, die Grundstückseigentümer der dem Gehweg gegenüberliegenden Grundstücke die Reinigungspflicht zu erfüllen. In 2017 sind dann wieder die Eigentümer der unmittelbar am Gehweg angrenzenden Grundstücke an der Reihe.“ Bei Schneefall haben die zur Reinigung Verpflichteten die Gehwege, Treppen, Treppenwege und Überwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Naumann: „Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtungen vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.“ Darüber hinaus muss für jedes Hausgrundstück ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 Meter geräumt werden. Der stellvertretende Bürgermeister weist auch darauf hin, dass festgetretender oder auftauender Schnee – soweit möglich und zumutbar – aufzuhacken und zu beseitigen sei. Insbesondere müssten bei Tauwetter die Abflussrinnen von Schnee freigehalten werden. Die Räum- und Streupflicht gelte in der Zeit von 07:00 – 20:00 Uhr, sie sei bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen. „Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitte und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Die Rückstände müssen nach dem Auftauen sofort beseitigt werden“, betont Naumann. Der Erste Stadtrat weist abschließend darauf hin, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften der Straßenreinigungssatzung der Stadt Frankenberg (Eder) verstößt, eine Ordnungswidrigkeit begeht. Die Ordnungswidrigkeit könne mit einer Geldbuße geahndet werden.