Klage gegen Windpark auf dem Mühlenberg bei Vöhl und Lichtenfels erfolglos

Kassel. Der für das Recht der Windenergieanlagen zuständige 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat aufgrund der mündlichen Verhandlung die Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Windpark auf dem Mühlenberg bei Vöhl und Lichtenfels abgewiesen. Das Regierungspräsidium Kassel hatte der Vorhabenträgerin mit Bescheid vom 21. September 2023 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windenergieanlagen vom Typ Nordex N149/4.0-4.5 mit einer Nennleistung von jeweils 4.500 kW und einer Gesamthöhe von 238,55 Metern (Nabenhöhe von 164 Meter, Rotordurchmesser von 149,1 Meter) in den Gemarkungen Herzhausen der Gemeinde Vöhl und Fürstenberg der Stadt Lichtenfels erteilt. Die Flächen liegen innerhalb des im Teilregionalplan Energie Nordhessen ausgewiesenen Vorranggebiets für Windenergienutzung „Mühlenberg“. Gegen die Genehmigung hat die Umweltvereinigung vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Klage erhoben. Der Senat hat nunmehr die Klage abgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung führte er aus, dass die von der Umweltvereinigung erhobenen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht durchgreifen.

Die geltend gemachten Einwände gegen Belange des Naturschutzes griffen nicht durch. Mehrere Schutzgebiete in der Umgebung – insbesondere der Nationalpark Kellerwald-Edersee, das UNESCO-Welterbe „Alte Buchenwälder Deutschlands“ und mehrere Vogelschutzgebiete – seien durch das Vorhaben nicht betroffen. Das Projektgebiet liege außerhalb der Schutzgebiete und wirke auch nicht von außen nachteilig auf die Schutzgebiete ein. Das Vorbringen habe ebenfalls keine artenschutzrechtlichen Defizite aufgezeigt, insbesondere nicht hinsichtlich der von der Umweltvereinigung benannten Arten Rotmilan, Wespenbussard, Waldschnepfe, Fledermäuse und Haselmaus. Der Senat halte an seiner Rechtsprechung fest, dass der von Windenergieanlagen ausgehende Infraschall nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht zu einer Gesundheitsgefahr oder einer erheblichen Belästigung für die Bewohner der in der Umgebung befindlichen Wohnbebauung führe. Dies gelte jedenfalls dann, wenn – wie hier – der Abstand etwa 760 Meter betrage.

Nach dem gegenwärtigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis seien keine hinreichend konkreten Gefahren für Natur und Umwelt durch Mikropartikelabrieb von den Rotoren, insbesondere der Ewigkeitschemikalien PFAS und Bispenol-A im Epoxidharz der Rotorenoberflächen zu erkennen. Bei der Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

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