Korbach/Vöhl-Herzhausen(pm). Bei der Erstellung der artenschutzrechtlichen Gutachten für den BImSch-Antrag ( Bundes-Immissionsschutzgesetz) durch Fachgutachter wurden keine ungewöhnlichen Aktivitäten der Avifauna(als Avifauna wird die Gesamtheit aller in einer Region vorkommenden Vogelarten bezeichnet) festgestellt. Im Rahmen von Nachuntersuchungen 2019 / 2020 wurde dann einerseits festgestellt, dass sich die Tiere nunmehr teilweise „atypisch“ verhalten und außerdem wurde von dem beauftragten Kartierungsbüro mehrfach festgestellt, dass im Untersuchungsgebiet illegale Futterplätze (Luderplätze) regelmäßig mit Fleischstücken versehen wurden und noch werden.Beginnend im Frühjahr 2019 und massiert seit Jahresanfang 2020 sind entsprechende Funde dokumentiert und Ende April konnte zudem ein Video erstellt werden in dem zu sehen ist wie eine Person Fleisch-/Schlachtabfälle ausbringt.
Fotos:VEW
Diese Aktivitäten sind offensichtlich rechtswidrig und verstoßen u.a. gegen das Abfall- und das Jagdrecht sowie das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und der zugehörigen Durchführungsverordnung. Von der Problematik der Seuchenprävention (zum Beispiel die Afrikanische Schweinepest) ganz zu schweigen.
Zudem liegt die „Hauptfutterstelle“ in unmittelbarer Nähe einer Landstraße. Ohne das Thema dramatisieren zu wollen kann durch das Anlocken von anderem Wild (Fuchs, Schwarzwild, Waschbär) so auch eine Verkehrsgefährdung entstehen.
Der VEW liegen mittlerweile eine Vielzahl von Fotos hierzu vor, Zeugenaussagen der Gutachter und auch ein Video von Ende April 2020, wo zu sehen ist, wie eine Person entsprechende Tierreste ausbringt. Das Verbands-Energie-Werk Gesellschaft für Erneuerbare Energien mbH (VEW) hat den Sachverhalt am 25. Mai 2020 bei der Polizeidirektion Waldeck-Frankenberg zur Anzeige gebracht, zum gleichen Zeitpunkt die örtlichen Bürgermeister und die BImSch-Behörde beim Regierungspräsidium in Kassel über den Vorgang informiert. Außerdem wurde das örtliche Forstamt Vöhl in Kenntnis gesetzt und am 10. Juni der Aufsichtsrat sowie die Verbandsversammlung des Zweckverbandes. Die VEW sah sich zu der Strafanzeige gezwungen, da ein offensichtlich rechtswidriges Vorgehen nicht duldet werden kann.