Al-Wazir appelliert an Kommunen, Tempo 30-Beschränkungen vor Schulen anzuordnen
Wiesbaden(nh). Verkehrsminister Tarek Al-Wazir(Grüne) hat die Straßenverkehrsbehörden in Hessen auf neue rechtliche Spielräume hingewiesen, vor Schulen, Kindergärten sowie Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern Tempo 30-Beschränkungen anzuordnen. „Kinder und Jugendliche, aber auch alte Menschen sind im Verkehr besonders gefährdet“, sagte Al-Wazir am Donnerstag in Wiesbaden. „Die Städte und Gemeinden sollten daher prüfen, inwiefern sie die zusätzlichen Spielräume für Geschwindigkeitsbeschränkungen vor Ort nutzen können, die ihnen der Bund seit neuestem einräumt. Tempo 30 verringert nicht nur die Gefahr schwerer Unfälle, sondern senkt zugleich auch die Lärmbelastung vor Ort.“ Aufgrund der gemeinsamen Anstrengungen der Länder hat der Bund Ende November die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung erlassen. Danach sollen Kommunen in der Nähe von Schulen und anderen schutzbedürftigen Einrichtungen Tempo 30 wesentlich leichter als bisher anordnen dürfen, wenn sie das aus Gründen der Verkehrssicherheit für erforderlich halten. Die Verordnung ist jetzt in Kraft getreten. „Tempo 30-Beschränkungen können den Straßenverkehr an besonders verkehrlich sensiblen Stellen für alle Beteiligten sicherer machen“, so Al-Wazir. „Die Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung ist ein deutliches Signal für mehr Sicherheit auf den Straßen“, so der Minister. „Kommunen werden es künftig wesentlich leichter haben, vor solchen Einrichtungen Tempo 30 anzuordnen. Für die schwächeren Verkehrsteilnehmer, wie Kinder und ältere Menschen, wird der Alltag damit sicherer. Jetzt sind die Kommunen gefragt, die neuen Spielräume auch zu nutzen.“
Hintergrund
Bislang waren Geschwindigkeitsbeschränkungen auf weniger als 50 Stundenkilometer laut Straßenverkehrs-Ordnung nur bei einer besonderen qualifizierten Gefahrenlage zulässig. Daneben bestand die Möglichkeit, in Gebieten mit hohem Radfahrer- und Fußgängeraufkommen ganze Tempo-30-Zonen auszuweisen; diese dürfen jedoch in der Regel keine Vorfahrtsstraßen sowie Straßen des überörtlichen Verkehrs – also Bundes-, Landes- und Kreisstraßen – erfassen. Durch die Änderung des § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung erhalten die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nun die Möglichkeit, ohne den gesonderten Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage im unmittelbaren Bereich von an Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtstraßen gelegenen schutzbedürftigen Einrichtungen (Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildende Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheime oder Krankenhäuser) aus Verkehrssicherheitsgründen Geschwindigkeitsbeschränkungen anzuordnen. Für diese Rechtsänderung hat sich das Land Hessen lange und intensiv eingesetzt.