Arbeitslose benötigen auch 2023 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Korbach(pm). Arbeitgeber sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Für Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit sowie Jobcenter gilt diese Neuerung ab dem 1. Januar 2023 allerdings nicht. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) weist arbeitslose Kundinnen und Kunden darauf hin, die AUB aktiv bei ihrem Arzt einzufordern. Erst ab 1. Januar…

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