Schwarzfahren wird ab 1. August teurer

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Statt 40 Euro müssen nun 60 Euro im NVV gezahlt werden

Kassel(nh). Auch der Nordhessische VerkehrsVerbund setzt die Anhebung des Erhöhten Beförderungsentgeltes (EBE) von 40 auf 60 Euro in Nordhessen um. Ab Samstag dieser Woche müssen Schwarzfahrer, die ohne gültiges Ticket in Bus, Tram oder Bahn erwischt werden, mehr bezahlen.

Grundlage dafür ist die Veränderung der dafür notwendigen Verordnungen zum Personenbeförderungsgesetz und Allgemeinen Eisenbahngesetz, denen der Bundesrat in seiner letzten Sitzung im Mai zugestimmt hatte. Aus Sicht des NVV Geschäftsführers Wolfgang Rausch wird die Erhöhung zwei Effekte haben: „ Wir wollen, dass unsere ehrlichen Fahrgäste sehen, dass Schwarzfahren kein Kavaliersdelikt ist und mit einer angemessenen Strafe geahndet wird und wir hoffen, dass die 60 Euro abschrecken.“ Der Nordhessische Verkehrsverbund geht für 2015 von einer verbundweiten Schwarzfahrerquote in Höhe von drei Prozent aus, die jährlich einen Schaden von ca. 2,5 Mio. Euro verursacht. Mit der neuen Regelung erwartet der NVV Mehreinnahmen zwischen 200.000 und 300.000 Euro, da die Schwarzfahrerquote durch die abschreckende Wirkung der 60 Euro etwas sinkt. Die Einnahmen steigen daher nicht im gleichen prozentualen Umfang wie das Bußgeld erhöht wird.

 Schwarzfahren in Deutschland: jährliche Schwarzfahrerquote bundesweit: 3 – 3,5 % (bei ca. 10 Milliarden Fahrgästen macht das rund 300 – 350 Millionen Schwarzfahrer pro Jahr) dadurch entgangene Ticketeinnahmen der Verkehrsunternehmen: ca. 250 Millionen Euro pro Jahr zusätzliche Kosten für Ticketkontrollen (Personal, Ausrüstung, etc.): ca. 100 Millionen Euro pro Jahr letzte Erhöhung gab es im Jahr 2003, damals von 30 auf 40 Euro inflationsbedingt müsste die Strafzahlung heute schon bei rund 63 Euro liegen 40 Euro entsprechen ungefähr dem Fahrpreis von 16 Fahrten mit Bus und Bahn in der Stadt. Bislang „lohnt“ sich das Schwarzfahren also ab der 17. Fahrt. Schwarzfahren ist eine Straftat laut Strafgesetzbuch, fällt dort unter den Tatbestand der „Leistungserschleichung“ und kann daher bis zur Gefängnisstrafe führen. (Quelle VDV)

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