Das Regierungspräsidium Kassel informiert zu Anforderungen an FFP-Masken

Kassel(pm). Die Corona-Pandemie wirkt sich weiter massiv auf unser Alltags- und Berufsleben aus. Die Nutzung von Alltagsmasken oder Atemschutzmasken (FFP-Masken) ist mittlerweile selbstverständlich. Für die Verbreitung und das Inverkehrbringen von Atemschutzmasken, sog. FFP-Masken (partikelfiltrierende Halbmaske), gibt es feste Vorgaben. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird vom Regierungspräsidium Kassel überprüft und durch Stichproben kontrolliert.

Um beim Kauf von FFP-Masken auf der sicheren Seite zu sein, sollten einige Dinge beachtet werden. Ordnungsgemäß nach der Verordnung (EU) 2016/425 in Verkehr gebrachte Atemschutzmasken müssen folgende Kennzeichnungen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft tragen:
 Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke des Herstellers,
 Postanschrift, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann,
 Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation,
 die CE-Kennzeichnung gefolgt von einer 4-stelligen Nummer einer benannten Stelle,
 „EN 149:2001+A1:2009“ und die zutreffende Klasse FFP1, FFP2 oder FFP3, gefolgt von einer Leerstelle und ggfls. den Buchstaben „NR“, falls der Gebrauch auf eine 8-Stunden-Schicht begrenzt ist, oder aber den Buchstaben „R“, falls die partikelfiltrierende Halbmaske wieder verwendbar ist.
Den Atemschutzmasken müssen eine Anleitung und Informationen beigefügt sein, die alle zweckdienlichen Angaben enthalten müssen. Alle oben genannten Angaben müssen klar verständlich, deutlich lesbar und in deutscher Sprache verfasst sein.

Werden die Atemschutzmasken eines Herstellers, der seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, eingeführt, so hat der Einführer zusätzlich zu der o.g. Kennzeichnung auf den Atemschutzmasken ebenfalls
 seinen Namen, eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Marke sowie
 die Postanschrift, unter der er kontaktiert werden kann,
anzugeben.
Fehlen die verbindlichen Kennzeichnungen, die Anleitung oder die Informationen ganz oder teilweise, so entsprechen die Produkte schon aus formalen Gründen nicht den Anforderungen der europäischen Verordnung 2016/425. Es könnte sich in solchen Fällen um Atemschutzmasken handeln, die nicht mit EU-Recht konform sind. Dies hätte zur Folge, dass es sich eventuell nur um einfache Mund-Nasen-Bedeckungen handelt, die nicht dem Schutz des Trägers dienen, oder aber um CPA-Masken (nichtkonforme Atemschutzmasken mit zeitweiliger Sonderzulassung) oder um chirurgische Masken.

Das Regierungspräsidium Kassel ist in diesem Zusammenhang die für Nord- und Osthessen zuständige Marktüberwachungsbehörde und gesetzlich damit beauftragt, Stichprobenkontrollen vorzunehmen. Wenn es erforderlich ist, können regulierende Eingriffe vorgenommen werden. Hierzu zählen etwa das Untersagen bzw. Einschränken des Inverkehrbringens oder aber auch der Rückruf oder die Rücknahme von Produkten. Darüber hinaus können vom Regierungspräsidium empfindliche Geldbußen bei Pflichtverstößen gegen die entsprechenden Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer oder Händler verhängt werden.

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