Hessen: Neue Landesdüngeverordnung tritt in Kraft

Verursachergerechte Regelungen für Landwirtinnen und Landwirte

Wiesbaden(pm). „Die Düngeverordnung ist wichtig für den Schutz unseres Grundwassers und für den Schutz unserer Flüsse und Bäche, denn damit stellen wir sicher, dass der Eintrag von Nitrat und Phosphat reduziert wird. Die Bundes- und Landesverordnungen wurden von Bund und Ländern überarbeitet, um die Grundwasserqualität zu verbessern und eine Klage der EU abzuwenden. Die belasteten Gebiete werden jetzt stärker verursachergerecht ausgewiesen, dadurch werden die Flächen kleiner und die Gebietskulisse verändert sich. Dort müssen zusätzliche Maßnahmen für weitere Verbesserungen von den Betrieben ergriffen werden“, erklärte Umweltministerin Priska Hinz heute in Wiesbaden. Die hessische Ausführungsverordnung zur Bundes-Düngeverordnung wird am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Neue Gebietsausweisung

Bei den neu mit Nitrat belasteten Gebieten ist verändert, dass nun zusätzlich die tatsächlichen Nährstoffeinträge auf den landwirtschaftlichen Flächen bewertet werden und nicht mehr allein der im Grundwasser gemessene Nitratgehalt ausschlaggebend ist für die Ausweisung. „Wir kommen damit dem Wunsch der Bäuerinnen und Bauern nach einer verursachergerechten Ausweisung der Gebiete einen großen Schritt näher. Für Hessen bedeutet dies, dass sich der Anteil der mit Nitrat belasteten Gebiete gegenüber der Erstausweisung im Jahr 2019 um fast die Hälfte reduziert und noch auf ca. 12 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche verschärfte Maßnahmen umgesetzt werden müssen“, erklärte Hinz.

In den ausgewiesenen Gebieten gelten dann spezielle Anforderungen. Sieben Bestimmungen sind verpflichtend für alle Bundesländer festgelegt: Damit werden bestimmte Mengen an Dünger, Zeiten der Düngung und Ziel für ihre Verringerung festgeschrieben. Mindestens zwei weitere Anforderungen müssen die einzelnen Bundesländer individuell vornehmen. In Hessen gelten in den Nitratgebieten ergänzend, dass:

·Wirtschaftsdünger nur aufgebracht werden darf, wenn vor dem Aufbringen der Gehalt an Stickstoff und Phosphat ermittelt worden ist. Diese Untersuchung muss alle zwei Jahre vorgenommen werden (Ausnahme Weinbaubetriebe, hier Aufzeichnungspflichten bereits ab 1 Hektar Rebfläche)

·auf Ackerland maximal 130 kg/Hektar und Jahr Gesamtstickstoff aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln aufgebracht werden darf (Ausgenommen ist Dünger aus Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost). Feldgemüsebaubetriebe können alternativ eine Stoffstrombilanz erstellen, deren Kontrollwert im gleitenden dreijährigen Mittel 75 kg/Hektar und Jahr nicht überschreiten darf.

Neu ist ebenfalls, dass nun auch mit Phosphat aus der Landwirtschaft belastete (eutrophierte) Gebiete zum Schutz der Flüsse und Bäche ausgewiesen wurden, die rund 34 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche in Hessen umfassen. Für die Bewirtschaftung von Flächen in eutrophierten Gebiete in Hessen gilt, dass

·Wirtschaftsdünger nur aufgebracht werden darf, wenn vor dem Aufbringen der Gehalt an Stickstoff und Phosphat ermittelt worden ist. Diese Untersuchung muss alle zwei Jahre vorgenommen werden (Ausnahme Weinbaubetriebe, hier Aufzeichnungspflichten bereits ab 1 Hektar Rebfläche)

·erhöhte Abstände zu Oberflächengewässern eingehalten werden müssen.

Datengrundlage soll weiter verbessert werden

Ebenfalls neu aufgenommen in die Verordnung wurde eine Meldepflicht für düngungsrelevante Daten. Dafür wird den landwirtschaftlichen Betrieben eine Online-Meldeplattform zur Verfügung gestellt werden. „Das ermöglicht uns, die Wirksamkeit der Maßnahmen zu kontrollieren. Datenermittlung und Monitoring sind außerdem wichtig für die zukünftige Ausweisung der Gebiete. Auf Grundlage der Daten wird die Gebietskulisse angepasst und immer genauer zugeschnitten“, erklärte Hinz. Die Gebietsabgrenzungen sind nach Inkrafttreten über das Geoportal Hessen (www.geoportal.hessen.de) einsehbar, Die Karten liegen ebenfalls bei den Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel zur Einsicht aus. Außerdem werden die Betriebe mit den Unterlagen zur Agrarförderung 2021 über die Ausweisung informiert werden.

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