Bundesgerichtshof entscheidet über Auskunftspflicht von Youtube bei Urheberverletzungen

Dortmund(pm). Morgen entscheidet der Bundesgerichtshof über die Frage, welche Daten Betreiber einer Videoplattform über diejenigen Nutzer herausgeben müssen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochgeladen haben (Az.: I ZR 153/17). Werden urheberrechtlich geschützte Filme oder sonstige Inhalte bei Plattformbetreibern wie Youtube, Google & Co. illegal veröffentlicht, liegt es im Interesse des Urhebers, die Identität und Kontaktdaten des Verletzers möglichst schnell in Erfahrung zu bringen.

So auch im Fall der Constantin Film Verleih GmbH, die eines Tages davon erfuhr, dass zwei ihrer Filme auf Youtube ohne entsprechende Authorisierung veröffentlicht wurden. Weil sich Youtube quer stellte und die Kontaktdaten des Urheberverletzers nicht herausgeben wollte, verklagte Constantin die Videoplattform auf Auskunftserteilung. Youtube sollte zu diesem Zweck neben der postalischen Adresse auch die E-Mail, die Telefonnummer und die IP-Adresse desjenigen mitteilen, der die Filme rechtswidrig hochgeladen hatte.

Der Filmverleiher zog mit seinem Rechtsbegehren bis vor den Bundesgerichtshof. Die Karlsruher Richter legten den Fall zunächst dem Europäischen Gerichtshof vor, der die zu Grunde liegende Enforcement-Richtlinie auslegen sollte. Diese sieht für Plattformbetreiber dem Wortlaut nach nur einen Anspruch auf Herausgabe der Adresse vor. Der EuGH stellte klar, dass mit der Bezeichnung Adresse lediglich die Wohnung oder der Aufenthaltsort gemeint sei und nicht zugleich auch die eMail-Adresse und weitere Daten (Rechtssache C‑264/19). Nach dem deutschen Urhebergesetz ist Youtube zur Herausgabe von Namen und Anschrift des Verletzers verpflichtet.

„Vor diesem Hintergrund sind dem Bundesgerichtshof morgen die Hände gebunden, es sei denn, die Karlsruher Richter legen das Wort Anschrift weiter aus als den Begriff Adresse“, erläutert Rechtsanwalt Arian Zafar. Der Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz in der Dortmunder Wirtschaftskanzlei Spieker & Jaeger erwartet, dass Urheber bei Verletzungen ihres geistigen Eigentums jenseits der postalischen Adresse keine weiteren Angaben von den Internetplattformen verlangen können. „Das kann in der Praxis vor allem dann bei der Rechtsverfolgung nachteilig sein, wenn die Urheberverletzer von fremden Computern oder gar aus dem Ausland agieren. Dann bleibt den Rechteinhabern nur, über eine Strafanzeige die Staatsanwaltschaften einzuschalten. Über die Einsicht in die Ermittlungsakten kommen die Urheber so doch noch an ihr Ziel“, so Anwalt Zafar.

Dass die Staatsanwaltschaften zu Zwecken der Identitätsaufdeckung für zivilrechtliche Ansprüche eingespannt werden, kann nicht im Interesse der Justiz liegen – ganz abgesehen davon, dass diese Ermittlungen lang dauern können. „Deshalb wäre der Gesetzgeber aufgerufen, die Auskunftspflicht der Plattformbetreiber bei Urheberverletzungen entsprechend zu erweitern“, schlägt Arian Zafar von Spieker & Jaeger vor.

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