Kein Kavaliersdelikt: Stangensuche im Nationalpark Kellerwald-Edersee

Der Rothirsch ist das größte freilebende Wildtier heimischer Wälder. Die Weibchen leben als Familienrudel. Die älteren Hirsche ziehen als Einzelgänger durch den Kellerwald, bis es sie zur Paarungszeit auf größere Lichtungen lockt, um die Weibchen eines Rudels für sich zu beanspruchen. Foto: Nationalpark Kellerwald-Edersee/nh

Bad Wildungen(nh). Ab Anfang Februar werfen Rothirsche ihre Geweihe, auch Stangen genannt, ab. Sogenannte Stangensucher durchkämmen dann regelrecht die Wälder und suchen gezielt Dickungen und Einstände des Rotwildes auf, um die begehrten Trophäen zu finden. Doch gerade in dieser kalten und nahrungsarmen Jahreszeit reduziert das Rotwild seinen Stoffwechsel und ist in seinen Lebensräumen – genau wie andere Tierarten – auf Ruhe angewiesen, um seine Kraftreserven zu schonen. Die Nationalparkverwaltung weist darauf hin, dass das Stangensuchen kein Kavaliersdelikt ist. Zum einen wird gegen mehrere Paragrafen der Nationalpark-Verordnung verstoßen, die mit hohen Bußgeldern geahndet werden können. Zum anderen wird sogar der Tatbestand der Wilderei und somit einer Straftat erfüllt. Der Nationalpark Kellerwald-Edersee bietet Besuchern zahlreiche Möglichkeiten, die werdende Wildnis auf urigen Pfaden wandernd oder auf gekennzeichneten Radwegen hautnah zu erleben. Oberstes Ziel des Nationalparks ist jedoch der Prozessschutz, bei dem gemäß dem Motto „Natur Natur sein lassen“ natürliche Entwicklungen im Wald ohne menschliche Eingriffe zugelassen werden. Um dies zu ermöglichen und Ruhezonen für Wildtiere zu schaffen, ist nach § 7 der Nationalpark-Verordnung (NLPO-VO) eine naturverträgliche Erholung ausschließlich auf den besonders gekennzeichneten Wegen erlaubt. Die Stangensucher verlassen jedoch nicht nur die Wege und streifen quer durch das Großschutzgebiet, sondern suchen darüber hinaus gezielt die Rückzugsorte des Rotwildes auf. Nach § 8 (6) der NLP-VO ist das Nachstellen wildlebender Tiere in Anlehnung an den § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes, das erhebliche Störungen von Wildtieren untersagt, ausdrücklich verboten. Bei den beschriebenen Verstößen handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, die nach § 13 der NLP-VO mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden können. Unbedachten Stangensuchern ist darüber hinaus vielleicht nicht bewusst, dass sie sich mit dem unerlaubten Einsammeln der Geweihstangen der Wilderei strafbar machen. Denn Rotwild unterliegt nach Bundesjagdgesetz dem Jagdrecht und das Aneignen von Wild, inkl. Abwurfstangen, ist Inhalt des Jagdrechts, das zunächst ausschließlich dem Jagdausübungsberechtigen zusteht. Darüber hinaus formuliert der § 292 des Strafgesetzbuchs die Jagdwilderei als Straftatbestand.

Hintergrund Geweihbildung

Hirsche bilden jedes Jahr ein neues Geweih. Sie nutzen es, um in Rangordnungskämpfen das Paarungsvorrecht zu erstreiten. Der Verlust des Geweihs ist ein natürlicher Vorgang, der sich jedes Jahr zwischen Februar und April wiederholt. Unmittelbar nach dem Abwurf schiebt das nächste Geweih wieder nach. Innerhalb von 140 Tagen trägt der Hirsch erneut ein imposantes Geweih.

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