Neue Regeln für Gaststätten geplant: Kabinett Bringt Toilettenpflicht auf den Weg

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 Wiesbaden(nh). Kneipe ohne Klo? Das soll in Hessen zum Auslaufmodell werden. Wer eine Gaststätte in Hessen neu eröffnet, muss in Zukunft seinen Gästen eine Toilette bereitstellen. Das sieht die vom Kabinett geplante Änderung der hessischen Bauordnung vor. „Wir reagieren damit auf zahlreiche Hinweise sowohl von Gästen aber auch von Anwohnern, die vor der Haustüre regelmäßig Besuch von so genannten ‚Wildpinklern‘ haben“, sagte Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir am Freitag in Wiesbaden. „Eigentlich ist es eine Selbstverständlichkeit: Wer Bier oder andere alkoholische Getränke ausschenkt, der muss seinen Gästen auch ermöglichen, es wieder loszuwerden.“ In Hessen gab viele Jahre eine Toilettenpflicht. Im Jahr 2002 wurde die Regelung gestrichen. „Die Erwartung damals war: Wer eine Gaststätte betreibt wird auch dann eine Toilette bereitstellen, wenn man ihn nicht gesetzlich dazu verpflichtet“, so Al-Wazir. „Die Erfahrung hat uns leider eines Besseren belehrt.“ In der von der Landesregierung in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Änderung der Hessischen Bauordnung sollen Gaststätten daher wieder verpflichtet werden, zumindest eine Unisex-Toilette bereitzustellen. Allerdings bleibt es bei der Erlaubnis, nicht-alkoholische Getränke zum Verzehr vor Ort anzubieten, ohne dass es einer Toilette bedarf. Al-Wazir: „Bäckereien, die auch Kaffee anbieten, müssen also auch zukünftig keine Sorgen haben. In der Praxis hat sich der Wegfall der Toilettenpflicht nur dann als problematisch erwiesen, wenn Alkohol ausgeschenkt wurde.“ EDR

Bestehende Gaststätten haben Bestandsschutz

Bestehende Gaststätten haben Bestandsschutz. Sie müssen nicht, auch nicht bei einem Betreiberwechsel, nachträglich mit Toiletten ausgestattet werden. „Gleichwohl appellieren wir dringend an die Betreiber, bei Missständen eigenverantwortlich tätig zu werden, und wenn möglich nachzurüsten“, so der Minister. Eine Übergangsregelung sieht Gesetzentwurf nicht vor. Er soll in der kommenden Woche in den Landtag eingebracht werden. Da die Toilettenpflicht unmittelbar nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung gilt, ist es wichtig, dass Planer und Betreiber von neuen Gaststätten die bevorstehende Rechtsänderung in ihre Überlegungen einbeziehen.

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Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:

Welche Kritik gab es an der fehlenden Verpflichtung zur Bereitstellung von Toiletten?

· Gaststättenbesucher haben sich beim Ministerium über fehlende Gästetoiletten beschwert, Nachbarn über das Urinieren in der Umgebung von Gaststätten.

· Die Erwartung, dass Gaststätten aus eigenem Antrieb für Gästetoiletten sorgen, hat sich insbesondere bei kleineren Betrieben nicht erfüllt.

· Insbesondere die Kommunen haben sich für eine Wiedereinführung der Toilettenpflicht stark gemacht.

Welche Regelungen bestehen im derzeit gültigen Hessischen Gaststättengesetz zum Vorhalten von Toilettenanlagen in Schank- und Speisewirtschaften?

 · Eine entsprechende Verordnung zur Bereitstellung von Toiletten wurde mit Wirkung zum 14.07.2002 aufgehoben, weil zum damaligen Zeitpunkt keine Zweifel daran bestanden, dass die Vorhaltung von Toiletten zu den üblichen Gepflogenheiten beim Betrieb einer Gaststätte gehören und keiner Verordnung bedürfe. Seither gab es keine Verpflichtung mehr.

Für welche Gaststätten soll die Regelung gelten?

· Nur für Gaststätten mit Alkoholausschank, weil nur hier in der Vergangenheit Probleme mit „Wildpinklern“ beklagt wurden.

Besteht/bestand ein Unterschied zwischen Kiosk (ohne Toilette) und Trinkhalle (mit Toilette)?

· Die Hessische Bauordnung verwendet zwar den Begriff Gaststätte, bestimmt ihn allerdings nicht. Es kann deshalb auf die Begriffsbestimmung im Gaststättenrecht zurückgegriffen werden.

· Sowohl das bis 2012 anzuwendende BundesGastG als auch das HGastG – sprechen von einer Gaststätte, wenn ein Verzehr an Ort und Stelle stattfindet.

Ab wann gilt die Verpflichtung, Gästetoilettenanlagen herzustellen?

· Die Anforderung gilt unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes.

Gibt es eine Übergangsregelung?

· Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen, um zu verhindern, dass Missstände durch neu errichtete Gaststätten fortgeschrieben werden. Bauherren und Planer werden so frühzeitig auf die bevorstehende Änderung der Rechtslage hingewiesen, dass sie sich darauf einstellen können.

Muss also jetzt jeder Kneipier, der keine Gästetoilette hat, den Installateur kommen lassen?

· Die Pflicht gilt zunächst nur für neu errichtete Gaststätten. Bestehende Gaststätten haben bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz, solange z.B. keine wesentlichen baulichen Änderungen erfolgen. Erst wenn der Bestandsschutz entfällt, ist die neue Anforderung einzuhalten. Ein Wechsel des Betreibers der Gaststätte berührt den baurechtlichen Bestandsschutz nicht.

Wer überprüft die Einhaltung der Anforderung?

· Da es sich um eine baurechtliche Anforderung handelt, sind die Bauaufsichtsbehörden für den Vollzug zuständig. Bei größeren Gaststätten, die nach § 2 Abs. 8 Nr. 9 a HBO Sonderbauten sind, wird die Einhaltung der Anforderung im Baugenehmigungsverfahren geprüft. Bei kleineren Gaststätten, die keine Sonderbauten sind, obliegt die Einhaltung dem Bauherrn. Die Bauaufsichtsbehörde kann bei einem Verstoß jedoch den Einbau anordnen und der Anordnung wenn nötig mit einem Zwangsgeld Nachdruck verleihen.

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