Kindergeld für Schulabgänger

 original R by Berthold Bronisz pixelio.de

Die Familienkasse informiert

Korbach(nh). Grundsätzlich besteht für alle Kinder zunächst bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Anspruch auf Kindergeld. Endet der Schulbesuch eines Kindes erst nach dessen 18. Lebensjahr, bleibt der Anspruch bis zum Schulabschluss bestehen. Auch darüber hinaus kann das Kindergeld unter bestimmten Bedingungen weiter gezahlt werden: Beginnt das Kind nach dem Schulbesuch innerhalb der folgenden vier Monate ein Studium, eine betriebliche oder weitere schulische Ausbildung oder einen anerkannten Freiwilligendienst (wie ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr), kann das Kindergeld grundsätzlich weiterbezogen werden, maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

 Hierzu benötigt die Familienkasse die entsprechenden Nachweise, damit der Bezug des Kindergeldes verlängert werden kann.  Wer innerhalb der ersten 4 Monate keine Ausbildungsstelle findet, seine Bemühungen aber nachweisen kann, behält ebenfalls seinen Anspruch auf Kindergeld. Nachweise können unter anderem schriftliche Bewerbungen, Zwischennachrichten und Absagen von Ausbildungsbetrieben, aber auch die Registrierung bei der Agentur für Arbeit als Bewerber um eine Ausbildungsstelle sein.

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Ist das Kind bei der Agentur für Arbeit nachweislich als arbeitsuchend gemeldet, kann die Familienkasse das Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bewilligen. Die für die Kindergeldbeantragung erforderlichen Unterlagen und Vordrucke werden den Familien rechtzeitig vor dem Ende des Schulbesuchs von der Familienkasse automatisch zugeleitet. Weitere Informationen, Merkblätter und Vordrucke zum Kindergeld können im Internet unter www.familienkasse.de  abgerufen oder telefonisch unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 4 5555 30 angefordert werden.

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