Hundeschulen benötigen behördliche Erlaubnis für ihren Betrieb

Foto:od/EDR

Waldeck-Frankenberg(nh/od). Hundeschulen brauchen ab sofort eine behördliche Erlaubnis, um ihre Tätigkeit ausüben zu dürfen. Darauf weist der Fachdienst Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen des Landkreises hin. Grundlage für diese Regelung ist eine zum 1. August 2014 in Kraft getretene Novellierung des Paragrafen 11 des Tierschutzgesetzes (TSchG). Danach muss jeder, der „gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbildet oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleitet“, eine Erlaubnis der zuständigen Behörde vorweisen.

 Um diese Erlaubnis zu erhalten, muss der Hundetrainer einen entsprechenden Antrag stellen, Formulare gibt es auf der Internetseite des Landkreises  – Formulare – Tiergesundheit/Tierschutz. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens werden dann die Sachkunde des Antragsstellers und seine Zuverlässigkeit überprüft. Auch die Trainingsstätte wird einer Prüfung unterzogen. Allen Betreibern einer Hundeschule, die bislang noch keine Betriebserlaubnis haben, rät das Veterinäramt zur sofortigen Antragstellung. Die Frist beträgt acht Wochen vom jetzigen Zeitpunkt an. Wer bis dahin keinen Antrag gestellt hat, der muss damit rechnen, dass seine Tätigkeit untersagt wird.

Das Veterinäramt weist zudem darauf hin, dass auch Interessenten, die künftig eine Hundeschule eröffnen wollen, dies erst nach Vorliegen der behördlichen Erlaubnis tun dürfen. Weitere Informationen gibt es beim zuständigen Fachdienst in Frankenberg unter der Telefonnummer 06451/ 743-762.

Leave a Comment

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.